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§ 14 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 SächsDO – Auswirkungen anderer Verfahren (1)

(1) Ist gegen den Beamten die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig, kann wegen derselben Tatsachen ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden; es ist aber auszusetzen, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind. Ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren ist auszusetzen, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben oder ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig wird.

(2) Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

(3) Ein nach Absatz 1 ausgesetztes Disziplinarverfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im strafgerichtlichen Verfahren oder im gerichtlichen Bußgeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann die in der Person des Beamten oder in seinem Verhalten liegen. Ein nach Absatz 2 ausgesetztes Disziplinarverfahren kann jederzeit fortgesetzt werden. Das Disziplinarverfahren ist spätestens nach Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen.

(4) Der Beamte kann gegen eine Aussetzung durch die Einleitungsbehörde den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen; die Disziplinarkammer entscheidet endgültig durch Beschluss. Gegen eine Aussetzung durch die Disziplinarkammer kann der Vertreter der Einleitungsbehörde oder der Beamte Beschwerde beim Disziplinarsenat einlegen.

(5) Wird der Beamte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand des gerichtlichen Urteils waren, ein Disziplinarverfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, die Annahme eines Dienstvergehens rechtfertigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).