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§ 13 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 SächsDO – Ausübung der Disziplinarbefugnisse (1)

(1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichten ausgeübt.

(2) Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von den vor Beginn des Ruhestands zuletzt zuständigen Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten ausgeübt, soweit nicht die Disziplinargerichte zuständig sind. Besteht die früher zuständige Stelle nicht mehr, so bestimmt das Sächsische Staatsministerium des Innern die zuständige Stelle.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).