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§ 124 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Elfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 124 SächsDO – Durchführungsvorschriften (1)

(1) Die Staatsregierung erlässt durch Rechtsverordnung die Vorschriften über die als Dienstbezüge im Sinne des Zweiten Teils und des § 84 anzusehenden Bezüge.

(2) Das Staatsministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(3) Zum Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 sowie der Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 des BeamtVG, nicht jedoch ein zum Zeitpunkt der Aberkennung des Ruhegehalts zustehender Ausgleich nach Artikel 2§ 2 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. HStruktG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 1989 (BGBl. I S. 2094). Artikel 2§ 2 des 2. HStruktG findet auf den Unterhaltsbeitrag keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).