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§ 103 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Sechter Teil – Kosten des Disziplinarverfahrens

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 103 SächsDO – Kostenerhebung, Gebührenfreiheit (1)

(1) Kosten im Sinne dieses Gesetzes sind Verwaltungsgebühren und Auslagen. Für die Verfahren nach diesem Gesetz werden Verwaltungsgebühren nicht erhoben.

(2) Als Auslagen werden vom Beamten, der die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, erhoben, auch soweit sie in den Vorermittlungen, im Widerspruchsverfahren nach § 29 oder in der Untersuchung entstehen,

  1. 1.
    Schreibgebühren für die Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt werden, nach den im Gerichtskostengesetz bestimmten Sätzen,
  2. 2.
    die Aufwendungen für Telegramm- und Fernschreibgebühren, Postgebühren für Postzustellungsaufträge, Einschreibe- und Nachnahmegebühren, wenn sie die Pauschale von 25,56 EUR übersteigen, was nachzuweisen ist.
  3. 3.
    Aufwendungen, die durch öffentliche Bekanntmachungen entstehen,
  4. 4.
    die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302). keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre,
  5. 5.
    die während der Vorermittlungen, im Widerspruchsverfahren nach § 29 und während der Untersuchung entstandenen Reisekosten des mit den Vorermittlungen beauftragten Beamten, des Untersuchungsführers, eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführer sowie des Vertreters der Einleitungsbehörde,
  6. 6.
    die Kosten des Verteidigers,
  7. 7.
    die Kosten des nach § 16 Abs. 2 bestellten Betreuers oder Pflegers.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).