Gesetze

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§ 88 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen

Teil 8 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDG
Gliederungs-Nr.: 241-3
Normtyp: Gesetz

§ 88 SächsDG – Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium des Innern.