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§ 87 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen

Teil 7 – Besondere Bestimmungen für sonstige Beamtengruppen und Ruhestandsbeamte

Titel: Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDG
Gliederungs-Nr.: 241-3
Normtyp: Gesetz

§ 87 SächsDG – Ruhestandsbeamte

Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch den vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt zuständigen Dienstvorgesetzten ausgeübt. Besteht die früher zuständige Stelle nicht mehr, bestimmt das Staatsministerium des Innern, welche Stelle zuständig ist.