§ 87 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen
Teil 7 – Besondere Bestimmungen für sonstige Beamtengruppen und Ruhestandsbeamte
§ 87 SächsDG – Ruhestandsbeamte
Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch den vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt zuständigen Dienstvorgesetzten ausgeübt. Besteht die früher zuständige Stelle nicht mehr, bestimmt das Staatsministerium des Innern, welche Stelle zuständig ist.