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§ 83 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Beamte der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungs- und Zweckverbände

Titel: Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDG
Gliederungs-Nr.: 241-3
Normtyp: Gesetz

§ 83 SächsDG – Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde

(1) Die Aufgaben der Dienstvorgesetzten nimmt für Bürgermeister, Landräte, Beigeordnete und Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden die Rechtsaufsichtsbehörde wahr.

(2) Die Aufgaben des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt für alle Beamten der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungs- und Zweckverbände die obere Rechtsaufsichtsbehörde wahr.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ruhestandsbeamte.