§ 83 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen
Teil 6 – Beamte der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungs- und Zweckverbände
§ 83 SächsDG – Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde
(1) Die Aufgaben der Dienstvorgesetzten nimmt für Bürgermeister, Landräte, Beigeordnete und Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden die Rechtsaufsichtsbehörde wahr.
(2) Die Aufgaben des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt für alle Beamten der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungs- und Zweckverbände die obere Rechtsaufsichtsbehörde wahr.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ruhestandsbeamte.