§ 82 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen
Teil 5 – Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung
§ 82 SächsDG – Begnadigung
(1) Dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehaltes im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 61 Abs. 2 SächsBG entsprechend.