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§ 68 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Disziplinarverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht → Unterabschnitt 2 – Beschwerde

Titel: Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDG
Gliederungs-Nr.: 241-3
Normtyp: Gesetz

§ 68 SächsDG – Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 VwGO.

(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 60 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 64 gilt § 146 Abs. 4 VwGO entsprechend.

(4) Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem eine Anordnung nach § 38 Abs. 1 ausgesetzt wurde, hat aufschiebende Wirkung.