§ 68 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 3 – Disziplinarverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht → Unterabschnitt 2 – Beschwerde
§ 68 SächsDG – Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 60 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 64 gilt § 146 Abs. 4 VwGO entsprechend.
(4) Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem eine Anordnung nach § 38 Abs. 1 ausgesetzt wurde, hat aufschiebende Wirkung.