§ 55 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Unterabschnitt 1 – Klageverfahren
§ 55 SächsDG – Belehrung des Beamten
Der Beamte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 56 Abs. 1 und des § 59 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.