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§ 5 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDG
Gliederungs-Nr.: 241-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsDG – Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    Geldbuße,

  3. 3.

    Kürzung der Dienstbezüge oder einer Aufwandsentschädigung,

  4. 4.

    Zurückstufung und

  5. 5.

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

  1. 1.

    Kürzung des Ruhegehaltes und

  2. 2.

    Aberkennung des Ruhegehaltes.

(3) Bei Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße, Kürzung einer Aufwandsentschädigung und Entfernung aus dem Dienst möglich.

(4) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG sowie § 43 Abs. 3 Satz 1 SächsBG entsprechend.