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§ 33 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 3 – Abschlussentscheidung

Titel: Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDG
Gliederungs-Nr.: 241-3
Normtyp: Gesetz

§ 33 SächsDG – Disziplinarverfügung

(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehaltes angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und zur Verhängung von Geldbußen gegen die ihm unterstellten Beamten befugt.

(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:

  1. 1.

    die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und

  2. 2.

    die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.

(4) Kürzungen des Ruhegehaltes bis zum Höchstmaß kann der nach § 87 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte festsetzen.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Absatz 3 Nr. 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen.

(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen.