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§ 31 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 2 – Durchführung

Titel: Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDG
Gliederungs-Nr.: 241-3
Normtyp: Gesetz

§ 31 SächsDG – Abgabe des Disziplinarverfahrens

Hält der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen seine Befugnisse nach den §§ 32 bis 34 für nicht ausreichend, führt er die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. Diese können das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder dessen Befugnisse für ausreichend halten.