Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDG
Gliederungs-Nr.: 241-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 SächsDG – Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die

  1. 1.

    von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen und

  2. 2.

    von Ruhestandsbeamten

    1. a)

      während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen und

    2. b)

      nach Eintritt in den Ruhestand begangenen, als Dienstvergehen geltenden Handlungen.

(2) Ein Wechsel des Dienstherrn während des Beamtenverhältnisses steht der disziplinarrechtlichen Verfolgung nicht entgegen.

(3) Für Beamte und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten die in § 47 Abs. 2 des Gesetzes des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 75 SächsBG bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.

(4) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung oder einer besonderen Auslandsverwendung leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Vergehen sowohl soldaten- als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.