Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 SächsBhVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Aufwendungen in Krankheits- und Todesfällen → Unterabschnitt 1 – Ambulante ärztliche Leistungen und Heilpraktikerleistungen

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBhVO
Gliederungs-Nr.: 242-28/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 SächsBhVO – Heilpraktikerleistungen

Aufwendungen für ambulante Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe der Anlage 2 beihilfefähig, wenn diese aus Anlass einer Krankheit entstanden sind. Aufwendungen für Auslagen sind beihilfefähig, wenn eine Berechnung in entsprechender Anwendung des § 10 der Gebührenordnung für Ärzte zulässig wäre.