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§ 34 SächsBhVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Aufwendungen in Krankheits- und Todesfällen → Unterabschnitt 7 – Ergänzende Leistungen

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBhVO
Gliederungs-Nr.: 242-28/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 SächsBhVO – Kommunikationshilfen

Sind aufgrund einer Hör- oder Sprachbehinderung Kommunikationshilfen im Sinne von § 2 Nummer 1 der Sächsischen Kommunikationshilfenverordnung vom 20. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 499), die durch die Verordnung vom 2. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bei der Durchführung von ärztlichen Untersuchungen und sonstigen medizinischen Maßnahmen im Einzelfall erforderlich, sind die hierfür entstandenen Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 1 der Sächsischen Kommunikationshilfenverordnung beihilfefähig.