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§ 29 SächsBhVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Aufwendungen in Krankheits- und Todesfällen → Unterabschnitt 6 – Sonstige Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBhVO
Gliederungs-Nr.: 242-28/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 SächsBhVO – Soziotherapie

(1) Aufwendungen für eine von

  1. 1.

    Fachärztinnen oder Fachärzten

    1. a)

      mit den Gebietsbezeichnungen

      1. aa)

        Neurologie,

      2. bb)

        Nervenheilkunde,

      3. cc)

        Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

      4. dd)

        Psychiatrie und Psychotherapie oder

      5. ee)

        Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie,

    2. b)

      mit Zusatz-Weiterbildung "Psychotherapie",

  2. 2.

    Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten von psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder

  3. 3.

    Krankenhausärztinnen oder Krankenhausärzten im Rahmen des Entlassungsmanagements

verordnete Soziotherapie sind nach Maßgabe des § 37a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. Schwere psychische Erkrankungen nach Satz 1 sind

  1. 1.

    folgende Erkrankungen des schizophrenen Formenkreises:

    1. a)

      Schizophrenie,

    2. b)

      schizotype Störung,

    3. c)

      anhaltende wahnhafte Störung,

    4. d)

      induzierte wahnhafte Störung und

    5. e)

      schizoaffektive Störung

    und

  2. 2.

    folgende affektive Störungen:

    1. a)

      gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung,

    2. b)

      schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und

    3. c)

      gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung.

(2) Aufwendungen einer Krankenpflegekraft sind im Umfang und bis zur Höhe der Kosten, die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden, beihilfefähig.