§ 15 SächsBhVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 2 – Aufwendungen in Krankheits- und Todesfällen → Unterabschnitt 2 – Ambulante zahnärztliche Leistungen
§ 15 SächsBhVO – Zahnärztliche Leistungen für beamtete Personen auf Widerruf
(1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für beamtete Personen auf Widerruf und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind.
(2) Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausgenommen sind Aufwendungen für
- 1.
prothetische Leistungen,
- 2.
Inlays und Zahnkronen,
- 3.
implantologische Leistungen nach § 11 und
- 4.
funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen.
Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.