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§ 11 SächsBhVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Aufwendungen in Krankheits- und Todesfällen → Unterabschnitt 2 – Ambulante zahnärztliche Leistungen

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBhVO
Gliederungs-Nr.: 242-28/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 SächsBhVO – Implantologische Leistungen

(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen sind für zwei Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig. Die Höchstzahl der Implantate nach Satz 1 schließt vorhandene Implantate, zu denen Beihilfe oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, ein. Sind Aufwendungen für Implantate über die Höchstzahl nach Satz 1 und unter Berücksichtigung des Satzes 2 hinaus entstanden, sind die Gesamtaufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu mindern.

(2) Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 sind ohne Begrenzung auf eine Höchstzahl der Implantate beihilfefähig bei

  1. 1.

    größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in

    1. a)

      Tumoroperationen,

    2. b)

      Entzündungen des Kiefers,

    3. c)

      Operationen infolge großer Zysten, insbesondere großer follikulärer Zysten oder Keratozysten,

    4. d)

      Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,

    5. e)

      angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien oder

    6. f)

      Unfällen,

  2. 2.

    dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,

  3. 3.

    generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen oder

  4. 4.

    nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich, insbesondere Spastiken,

und wenn das Vorliegen der Indikationen zahnärztlich bescheinigt wurde.