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§ 80 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 80 SächsBG – Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen

(1) Beihilfe wird in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, zu Maßnahmen der Empfängnisverhütung, der künstlichen Befruchtung, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs sowie der Sterilisation gewährt, soweit deren finanzielle Folgen nicht durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert sind. Beihilfefähig sind die medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind.

(2) Beihilfeberechtigt sind:

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte, wenn und solange sie Besoldung erhalten,

  2. 2.

    Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, wenn und solange sie

    1. a)

      Ruhegehalt,

    2. b)

      einen Unterhaltsbeitrag

      1. aa)

        als frühere Beamtinnen und Beamte,

      2. bb)

        als Hinterbliebene von früheren Beamtinnen und Beamten oder

      3. cc)

        nach § 42 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes,

    3. c)

      Witwengeld,

    4. d)

      Waisengeld oder

    5. e)

      Übergangsgeld

    erhalten.

Die Beihilfeberechtigung besteht auch

  1. 1.

    wenn Besoldung oder Versorgungsbezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden,

  2. 2.

    während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 98 Absatz 1, wenn kein Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

  3. 3.

    während der Inanspruchnahme von Elternzeit,

  4. 4.

    während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde, im staatlichen Bereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, schriftlich ein dringendes dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat,

  5. 5.

    bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst ohne Anspruch auf Besoldung bis zu einer Dauer von jeweils einem Monat sowie

  6. 6.

    für frühere Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, solange sie Anwärterbezüge nach § 69 des Sächsischen Besoldungsgesetzes erhalten.

(3) Nicht beihilfeberechtigt sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen, wenn ihnen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 27 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach § 27 des Abgeordnetengesetzes, nach § 21 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zustehen.

(4) Beihilfeberechtigte haben auch Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner (berücksichtigungsfähige Erwachsene) und die im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach § 40 Absatz 2 oder Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder § 55 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes berücksichtigungsfähigen Kinder (berücksichtigungsfähige Kinder) der beihilfeberechtigten Person. Ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen der berücksichtigungsfähigen Erwachsenen besteht nur, soweit die Summe aus dem Gesamtbetrag ihrer jeweiligen Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und vergleichbarer ausländischer Einkünfte in den drei Kalenderjahren vor der Leistungserbringung durchschnittlich 18 000 Euro nicht übersteigt. Der Höchstbetrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Grundgehaltssätze nach § 19 des Sächsischen Besoldungsgesetzes. Bei der Berechnung ist der sich ergebende Bruchteil eines Cents unter 0,5 abzurunden und darüber aufzurunden. Die Erhöhung tritt mit Wirkung zum 1. Januar des zweiten Jahres ein, das dem Jahr der Erhöhung des Grundgehaltes folgt, und ist erstmalig für Leistungserbringungen im Jahr 2024 zu Grunde zu legen. Das Staatsministerium der Finanzen kann den jeweils maßgeblichen Betrag bekanntgeben. Ist ein Kind bei mehreren beihilfeberechtigten Personen im Sinne von Satz 2 berücksichtigungsfähig, erhält nur die beihilfeberechtigte Person die Beihilfe, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5, wenn die beihilfeberechtigte Person vor Beginn der Freistellung den Familienzuschlag erhalten hat oder erhalten hätte. Die Sätze 8 und 9 gelten für am 31. Dezember 2023 vorhandene Kinder erst ab dem 1. Januar 2025.

(5) Nicht beihilfefähig sind Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel, die überwiegend zur Behandlung von sexuellen Dysfunktionen, der Anreizung oder Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits oder zur Regulierung des Körpergewichts dienen, oder Mittel, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. Beihilfeleistungen sind bei Mitgliedern von gesetzlichen Krankenkassen und deren familienversicherten berücksichtigungsfähigen Personen auf Leistungen für Zahnersatz, Heilpraktikerinnen oder Heilpraktiker, Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und auf Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt.

(6) Die beihilfefähigen Aufwendungen sind um eine Eigenbeteiligung je verordnetes Arzneimittel und Medizinprodukt mit Ausnahme von Hilfsmitteln, die keine Verbandmittel sind, zu mindern. Diese beträgt 4 Euro bei einem Apothekenabgabepreis bis 16 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels oder Produkts, 4,50 Euro bei einem Apothekenabgabepreis von 16,01 Euro bis 26 Euro und 5 Euro bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 26 Euro. Bei der Inanspruchnahme einer Unterbringung im Zweibett-Zimmer als Wahlleistung ist von den beihilfefähigen Aufwendungen eine Eigenbeteiligung von 14,50 Euro pro Aufenthaltstag in der stationären Einrichtung abzuziehen. Die Eigenbeteiligungen entfallen auf Antrag der beihilfeberechtigten Person, soweit die Beträge 2 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes übersteigen (Belastungsgrenze).

(7) Die Beihilfe wird als Prozentsatz (Bemessungssatz) der erstattungsfähigen Aufwendungen gewährt. Der Bemessungssatz beträgt:

  1. 1.

    für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1

    a)wenn kein Kind berücksichtigungsfähig ist oder wenn Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 besteht50 Prozent
    b)wenn ein Kind berücksichtigungsfähig ist und kein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 besteht70 Prozent
    c)wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind und kein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 besteht90 Prozent
  2. 2.

    für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a

    a)wenn weniger als zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind70 Prozent
    b)wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind90 Prozent
  3. 3.
    für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe e70 Prozent
  4. 4.

    für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb

    a)wenn Buchstabe b keine Anwendung findet, als 
     aa)Witwen oder Witwer70 Prozent
     bb)Waisen80 Prozent
    b)die als Witwen, Witwer oder Waisen einen Unterhaltsbeitrag nach § 45 oder § 82 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen; bei Witwen oder Witwern gilt dies nur, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 und 4 vorliegen, wobei die der Hinterbliebenenversorgung zu Grunde liegenden Versorgungsbezüge nicht beim Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind90 Prozent
  5. 5.
    für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc90 Prozent
  6. 6.

    für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c

    a)wenn Buchstabe b keine Anwendung findet70 Prozent
    b)wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 und 4 vorliegen, wobei die der Hinterbliebenenversorgung zu Grunde liegenden Versorgungsbezüge nicht beim Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind90 Prozent
  7. 7.
    für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d90 Prozent
  8. 8.

    für berücksichtigungsfähige Erwachsene

    a)von Beihilfeberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, wenn sie keinen Unterhaltsbeitrag nach § 41 oder § 82 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen70 Prozent
    b)in allen anderen Fällen90 Prozent
  9. 9.

    für berücksichtigungsfähige Kinder

    a)von Beihilfeberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, wenn sie keinen Unterhaltsbeitrag nach § 41 oder § 82 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen80 Prozent
    b)in allen anderen Fällen90 Prozent

Bei mehreren Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 70 Prozent und bei mehreren Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 90 Prozent. Er vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn nach dem 31. Dezember 2023 Kinder berücksichtigungsfähig sind. Bei am 31. Dezember 2023 vorhandenen Beihilfeberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, denen nach § 80 Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 2, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustand oder im Falle einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zugestanden hätte, wenn keine Beihilfeberechtigung nach Absatz 2 Satz 2 bestand, beträgt der Bemessungssatz 70 Prozent. In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe b und Nummer 8 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz 70 Prozent für

  1. 1.

    am 1. Januar 2024 vorhandene Witwen und Witwer und

  2. 2.

    Witwen und Witwer, deren Versorgungsfall nach dem 1. Januar 2024 eingetreten ist, sowie berücksichtigungsfähige Erwachsene, wenn sie nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a oder 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, auch wenn sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gestellt haben.

In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 7 beträgt der Bemessungssatz für am 1. Januar 2024 vorhandene Waisen 80 Prozent.

(8) Bei Aufwendungen in Pflegefällen im Sinne der §§ 28 und 28a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beträgt der Bemessungssatz abweichend von Absatz 7

  1. 1.

    für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1

    a)wenn weniger als zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind50 Prozent
    b)wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind70 Prozent
  2. 2.
    für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c oder e70 Prozent
  3. 3.

    für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb als

    a)Witwen oder Witwer70 Prozent
    b)Waisen80 Prozent
  4. 4.
    für Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc oder Buchstabe d80 Prozent
  5. 5.
    für berücksichtigungsfähige Erwachsene70 Prozent
  6. 6.
    für berücksichtigungsfähige Kinder80 Prozent

Bei mehreren Beihilfeberechtigten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 70 Prozent und vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn nach dem 31. Dezember 2012 zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind. Für Personen, die nach § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 Prozent. Soweit in den Fällen des Satzes 3 die erstattungsfähigen Aufwendungen die jeweiligen Höchstbeträge nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch übersteigen, ist Satz 1 anzuwenden.

(9) Das Nähere hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfe sowie des Verfahrens der Beihilfegewährung regelt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung. Darin können unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge insbesondere Bestimmungen getroffen werden

  1. 1.

    hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Beihilfe

    1. a)

      über Ausnahmen von Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 für berücksichtigungsfähige Kinder,

    2. b)

      über die Anhebung des Bemessungssatzes in besonderen Fällen,

    3. c)

      welche beihilfeberechtigte Person den Bemessungssatz nach Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 Satz 2 erhält,

    4. d)

      über die Gewährung von Pauschalen in Pflegefällen, wobei sich deren Höhe am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientieren muss,

    5. e)

      über den Wegfall der Eigenbeteiligungen,

    6. f)

      über die Absenkung der Belastungsgrenze nach Absatz 6 Satz 4,

    7. g)

      über die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen,

    8. h)

      über die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und Leistungserbringern abgeschlossen worden sind,

    9. i)

      über die Übernahme der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach den §§ 91 und 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Richtlinien,

    10. j)

      über die Beschränkung oder den Ausschluss von Beihilfe zu Aufwendungen, die in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden sind,

    11. k)

      in Todesfällen,

  2. 2.

    hinsichtlich des Verfahrens der Beihilfegewährung

    1. a)

      über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Beihilfe,

    2. b)

      über die Verwendung von Antragsvordrucken, wobei die Festsetzungsstelle die in der Rechtsverordnung geregelten Antragsvordrucke unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange anpassen kann, insbesondere, soweit dies für die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen erforderlich ist,

    3. c)

      über die Feststellung der Belastungsgrenze,

    4. d)

      über die Antragstellung mittels technischer Verfahren und die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen,

    5. e)

      über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte entsprechend § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wobei der Zugriff der Beihilfestellen auf Daten, die für die Bearbeitung der konkreten Abrechnung notwendig sind, zu beschränken ist,

    6. f)

      über die Beteiligung von Sachverständigen und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten,

    7. g)

      über eine unmittelbare Beihilfegewährung an Dritte.

Unabhängig von den Bestimmungen in der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist Beihilfe mindestens in angemessener Höhe zu leisten. Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Erlass der Verwaltungsvorschrift die in der Rechtsverordnung nach Satz 1 festgelegten Ausschlüsse aufheben und die darin bestimmten Obergrenzen anheben, um die Angemessenheit der Beihilfe sicherzustellen. Ausschlüsse und Obergrenzen sind insbesondere unangemessen, wenn sie zur Folge haben, dass das Leistungsniveau des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch unterschritten wird. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 darf Regelungen dieses Gesetzes wiederholen, wenn dies zum besseren Verständnis der dort in Ausgestaltung der Absätze 1 bis 8 getroffenen Regelungen erforderlich ist.

(10) Die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht Mitglied des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen sind, können sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 der Dienstleistungen von Unternehmen bedienen und hierzu die erforderlichen Daten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, und des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, übermitteln.