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§ 66 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 66 SächsBG – Unparteilichkeit bei Amtshandlungen

(1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie oder ihn selbst oder eine Angehörige oder einen Angehörigen richten würden. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind nahe Angehörige und weitere Angehörige.

(2) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,

  2. 2.

    Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Partnerinnen oder Partner einer der Ehe oder der Lebenspartnerschaft ähnlichen Lebensgemeinschaft, Geschwister, Ehegattinnen oder Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,

  3. 3.

    Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie Schwiegerkinder und Enkelkinder,

  4. 4.

    die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.

Als nahe Angehörige gelten auch Personen, die mit der Beamtin oder dem Beamten so in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und tatsächlich füreinander einzustehen. Dieser wechselseitige Wille ist insbesondere anzunehmen, wenn Personen

  1. 1.

    länger als ein Jahr zusammenleben,

  2. 2.

    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder

  3. 3.

    Kinder, Angehörige oder nahe Angehörige im Haushalt versorgen.

(3) Angehörige oder Angehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist auch

  1. 1.

    die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder die frühere Lebenspartnerin oder der frühere Lebenspartner der Beamtin oder des Beamten,

  2. 2.

    die Verlobte oder der Verlobte der Beamtin oder des Beamten oder die Person, der die Beamtin oder der Beamte die Begründung einer Lebenspartnerschaft versprochen hat,

  3. 3.

    wer mit der Beamtin oder dem Beamten in gerader Linie verschwägert, ab dem dritten Grad in gerader Linie verwandt, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verschwägert ist.

(4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen die Beamtin oder der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.