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§ 53 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 2 – Ruhestand

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 53 SächsBG – Verfahren bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

(1) Liegen Anhaltspunkte für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten vor, kann die Ernennungsbehörde ein Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes nach § 4 Absatz 4 über die Dienstfähigkeit einholen. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens mitzuwirken.

(2) Hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von zehn Jahren nach ihrer oder seiner Versetzung in den Ruhestand ihre oder seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragt und ist ihre oder seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt, ist dem Antrag zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.