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§ 17 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Laufbahnen

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 17 SächsBG – Zugangsvoraussetzungen (Laufbahnbefähigung)

(1) Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 besitzt, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 erfüllt und

  1. 1.

    für die erste Einstiegsebene

    1. a)

      einen Vorbereitungsdienst oder

    2. b)

      eine gleichwertige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,

  2. 2.

    für die zweite Einstiegsebene

    1. a)

      einen Vorbereitungsdienst mit einer Laufbahnprüfung oder

    2. b)

      eine gleichwertige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder

    3. c)

      eine für die Laufbahn geeignete Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und eine dem Vorbereitungsdienst gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit nachweist, wenn nicht eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben ist.

(2) Die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 besitzt, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 erfüllt und

  1. 1.

    für die erste Einstiegsebene

    1. a)

      einen Vorbereitungsdienst mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder

    2. b)

      ein unmittelbar für die Laufbahn qualifizierendes Hochschulstudium mit dem Bachelorgrad oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossen hat oder

    3. c)

      ein sonstiges für die Laufbahn geeignetes Hochschulstudium mit dem Bachelorgrad oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossen hat und eine dem Vorbereitungsdienst gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit nachweist, wenn nicht eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben ist,

  2. 2.

    für die zweite Einstiegsebene, soweit nicht das Hochschulstudium nach § 16 Abs. 2 Nr. 2, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikationen, unmittelbar für die Laufbahn qualifiziert,

    1. a)

      einen Vorbereitungsdienst mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder

    2. b)

      eine dem Vorbereitungsdienst gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit nachweist, wenn nicht eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben ist.

(3) Eine Berufsausbildung oder eine hauptberufliche Tätigkeit ist dem Vorbereitungsdienst gleichwertig, wenn sie seiner Dauer entspricht und die zur selbständigen Wahrnehmung von Ämtern der Laufbahn notwendige fachliche und personale Kompetenz vermittelt. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann von der erfolgreichen Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen abhängig gemacht werden.