§ 140 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 10 – Besondere Beamtengruppen → Unterabschnitt 2 – Andere Beamtengruppen
§ 140 SächsBG – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen
Für die Rechtsverhältnisse des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen gilt dieses Gesetz nur, soweit keine abweichende gesetzliche Regelung getroffen wird.