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§ 130 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 9 – Beschwerdeweg und Rechtsschutz

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 130 SächsBG – Vertretung des Dienstherrn

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§ 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat.

(2) Die nach Absatz 1 und § 2 Absatz 1 Satz 3 zur Vertretung des Dienstherrn zuständige Behörde kann die Vertretung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.