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§ 8a SächsBestG
Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Friedhofswesen

Titel: Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBestG
Gliederungs-Nr.: 250-4
Normtyp: Gesetz

§ 8a SächsBestG – Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

(1) Die Gemeinden sind zuständig für die Feststellung und Erhaltung der Gräber sowie die Auskunftserteilung nach § 5 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2426), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für

  1. 1.

    die Gewährung der Ruherechtsentschädigung nach § 3 des Gräbergesetzes,

  2. 2.

    die Übernahme eines Grundstücks nach § 4 des Gräbergesetzes,

  3. 3.

    die Zustimmung zu Verlegungen nach § 6 des Gräbergesetzes und

  4. 4.

    die Anordnung einer Ausbettung und Identifizierung nach § 8 des Gräbergesetzes.

(3) Die vom Bund nach § 10 Gräbergesetz ausgereichten Mittel werden durch die Landesdirektion Sachsen an die Gemeinden weitergeleitet.