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§ 11 SächsBestG
Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Abschnitt – Leichenwesen

Titel: Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBestG
Gliederungs-Nr.: 250-4
Normtyp: Gesetz

§ 11 SächsBestG – Pflicht zur Veranlassung der Leichenschau; Benachrichtigungspflichten

(1) Der nach § 10 Abs. 1 Verantwortliche hat nach dem Sterbefall unverzüglich die Leichenschau zu veranlassen. Bei Sterbefällen

  1. 1.

    in Krankenhäusern, Altenheimen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen oder

  2. 2.

    in Betrieben, öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsmitteln oder während einer Veranstaltung

obliegt die Pflicht zur Veranlassung der Leichenschau vorrangig dem Leiter der Einrichtung oder des Betriebes, dem Fahrzeugführer oder dem Veranstalter.

(2) Wer eine menschliche Leiche auffindet oder wer beim Eintritt des Todes eines Menschen anwesend ist, hat unverzüglich eine der in § 10 Abs. 1 genannten Personen oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen. Wer eine tote Leibesfrucht im Sinne des § 9 Abs. 2 auffindet, hat unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu unterrichten.

(3) Ist nur eine Polizeidienststelle benachrichtigt oder kommt keiner der in Absatz 1 bezeichneten Verantwortlichen seiner Pflicht zur Veranlassung der Leichenschau nach, wird die Leichenschau von der Polizeidienststelle veranlasst.

(4) Die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der Todesbescheinigung sind von demjenigen zu tragen, der für die Kosten der Bestattung aufzukommen hat. Dessen Recht, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrift oder auf Grund besonderer vertraglicher Vereinbarung die Erstattung der Kosten von Dritten zu verlangen, bleibt unberührt.