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§ 7 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsArchG – Löschung der Eintragung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).

(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    der Eingetragene verstorben ist;

  2. 2.

    der Eingetragene dies schriftlich beantragt;

  3. 3.

    nach der Eintragung Tatsachen des § 6 Abs. 1 eingetreten oder bekannt geworden sind;

  4. 4.

    der Eingetragene im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder seine Niederlassung aufgegeben hat;

  5. 5.

    in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in den Listen nach § 4 Abs. 1 oder in dem Verzeichnis nach § 8a Abs. 3 Satz 1 erkannt worden ist.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nachträglich Tatsachen gemäß § 6 Abs. 2 bekannt geworden sind.

(3) Die Eintragung als "Freier Architekt" oder "Freier Stadtplaner" ist zu löschen, wenn der Eingetragene die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 nicht mehr erfüllt.

(4) Nach Löschung der Eintragung ist die Urkunde nach § 4 Abs. 5 zurückzugeben. Für die Bescheinigungen nach § 4 Abs. 6 und 7 gilt Satz 1 entsprechend.