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§ 4 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsArchG – Listen und Verzeichnisse, Auskünfte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).

(1) Die Architekten- und die Stadtplanerliste, das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner sowie das Gesellschaftsverzeichnis werden von der Architektenkammer Sachsen geführt.

(2) In der Architekten- und der Stadtplanerliste sind Zeitpunkt der Eintragung, Mitgliedsnummer, Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Fachrichtung, Art und Weise der Berufsausübung (§ 2 Abs. 2), akademische Grade sowie Anschrift der Hauptwohnung und der Hauptniederlassung zu vermerken. Mit Einwilligung des Betroffenen sind die Eigenschaft als Sachverständiger und die Anschrift des Dienst- und Beschäftigungsortes in die Listen aufzunehmen. Eine Änderung dieser Daten hat der Architekt oder der Stadtplaner der Architektenkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner entsprechend.

(3) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht, Auskunft aus den Listen oder dem Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner Ober Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Anschrift der Hauptniederlassung oder des Dienst- und Beschäftigungsortes, Fachrichtungen sowie Art und Weise der Berufsausübung (§ 2 Abs. 2) zu verlangen. Diese Angaben dürfen veröffentlicht oder an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung weitergeleitet werden, sofern der Betroffene nicht widerspricht.

(4) Die Architektenkammer Sachsen erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.

(5) Die in der Architekten- und der Stadtplanerliste Eingetragenen erhalten eine Urkunde über die Eintragung mit ihrer Mitgliedsnummer.

(6) Auswärtigen Architekten und auswärtigen Stadtplanern wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das Verzeichnis gemäß Absatz 1 sowie über ihre Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung mit oder ohne den Zusatz "Freier" ausgestellt.

(7) In das Gesellschaftsverzeichnis werden Daten über die Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidatoren oder Abwickler von Gesellschaften aufgenommen. Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Der Gesellschaft wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ausgestellt.

(8) Die Gültigkeit der Urkunden nach Absatz 5 und der Bescheinigungen nach den Absätzen 6 und 7 ist auf fünf Jahre befristet. Sie sind auf Antrag jeweils um fünf Jahre zu verlängern. Die Gültigkeitsdauer ist in der Urkunde und auf der Bescheinigung zu vermerken.

(9) Durch Maßnahmen auf Grund der Absätze 2, 3, 4 und 7 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.