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§ 29 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 29 SächsArchG – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    unbefugt eine der in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Berufsbezeichnungen,

  2. 2.

    entgegen § 2 Abs. 3 eine Wortverbindung mit den Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 und 2 oder eine ähnliche Bezeichnung führt,

  3. 3.

    als Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Gesellschaft das unbefugte Führen einer Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 und 2 oder einer Wortverbindung nach § 2 Abs. 3 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft zulässt,

  4. 4.

    als Dienstleister im Sinne von § 8 Abs. 2 oder Abs. 4 den Verpflichtungen nach § 8a Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt oder

  5. 5.

    eine Dienstleistung erbringt, obwohl die Voraussetzungen nach § 8 ganz oder zum Teil nicht vorliegen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 25.000,00 EUR geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Architektenkammer Sachsen.