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§ 21 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Rügeverfahren und Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 21 SächsArchG – Rügeverfahren, Berufsgerichtliches Verfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).

(1) Die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, Dienstleister nach § 8 und die Gesellschaften nach §§ 9 bis 11 haben sich wegen eines Verhaltens, durch das sie die ihnen obliegenden Berufspflichten verletzen, in einem Rügeverfahren oder einem berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Politische, religiöse, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Handlungen oder Stellungnahmen zu wirtschaftlichen Berufsangelegenheiten können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein.

(2) Das berufsgerichtliche Verfahren wird vor dem Berufsgericht für Architekten (Berufsgericht) als erster Instanz und vor dem Landesberufsgericht für Architekten (Landesberufsgericht) als Rechtsmittelinstanz durchgeführt.

(3) Das berufsgerichtliche Verfahren wird auf Antrag des Vorstandes, der Aufsichtsbehörde, eines Mitglieds gegen sich selbst, eines in das Verzeichnis nach § 8a Abs. 3 Eingetragenen gegen sich selbst, einer Gesellschaft gegen sich selbst oder einer auswärtigen Gesellschaft gegen sich selbst eingeleitet.

(4) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266), finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit sich aus den §§ 21 bis 24 nichts Abweichendes ergibt.

(5) § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 3, § 65 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SächsHKaG finden keine Anwendung. § 65 Abs. 3 Nr. 1 SächsHKaG gilt mit der Maßgabe, dass zu einem ehrenamtlichen Richter nicht bestellt werden darf, wer einem Organ der Architektenkammer Sachsen angehört. Die dem Staatsministerium der Justiz nach §§ 64 und 65 SächsHKaG übertragenen Aufgaben werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts wahrgenommen.

(6) § 58 SächsHKaG gilt mit der Maßgabe, dass gegen ein Urteil des Berufsgerichts die Revision an das Landesberufsgericht zulässig ist. Im Verfahren vor dem Landesberufsgericht finden §§ 47, 52, § 58 Abs. 4 bis 6 und § 72 SächsHKaG keine Anwendung.

(7) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Berufsgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn

  1. 1.

    das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;

  2. 2.

    bei dem Urteil ein Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;

  3. 3.

    bei dem Urteil ein Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt oder das Ablehnungsgesuch entweder für begründet oder mit Unrecht verworfen worden ist;

  4. 4.

    das Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat;

  5. 5.

    die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;

  6. 6.

    das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind;

  7. 7.

    das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält,

  8. 8.

    die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(8) Die §§ 343 bis 346, § 349 Abs. 1, 4 und 5, §§ 352 und 353 der Strafprozessordnung finden sinngemäße Anwendung.

(9) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen, so hat das Landesberufsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern weitere tatsächliche Erörterungen nicht notwendig sind. In anderen Fällen ist die Sache an das Berufsgericht zurückzuverweisen.

(10) Für die Vollstreckung berufsgerichtlicher Entscheidungen findet das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426), in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Vollstreckungsbehörde die Architektenkammer Sachsen ist und §§ 459a bis 459c der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung finden. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht.