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§ 16 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Architektenkammer Sachsen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 16 SächsArchG – Vertreterversammlung, Wahlordnung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden auf die Dauer von vier Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach Maßgabe der Wahlordnung von den Mitgliedern der Kammer gewählt.

(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts und die Durchführung der Wahl.

(3) Die Wahlordnung muss Bestimmungen über die Wahl für die Vertreterversammlung enthalten. Insbesondere regelt sie

  1. 1.

    für wie viele Mitglieder der Kammer je ein Mitglied der Vertreterversammlung zu wählen ist,

  2. 2.

    wie viel Mitglieder jeder Fachrichtung der Vertreterversammlung mindestens angehören müssen,

  3. 3.

    die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung,

  4. 4.

    die Wahl und Abwahl der Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Architektenkammer Sachsen.

(4) Die Vertreterversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von einem Monat einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung dies unter Angabe des Besprechungsgegenstandes schriftlich beantragt.

(5) Die vom 3. bis 5. März 1991, vom 15. bis 26. März 1993, am 30. Januar 1997 und am 1. Februar 2001 gewählten Vertreterversammlungen gelten als wirksam zu Stande gekommen.