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§ 3 SächsAGBMG
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGBMG
Gliederungs-Nr.: 26-14
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsAGBMG – Örtliche Zuständigkeit

Die SAKD ist für das Gebiet des Freistaates Sachsen zuständig. Im Übrigen ist örtlich zuständig

  1. 1.

    für die Erfassung meldepflichtiger Vorgänge die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Vorgang stattfindet,

  2. 2.

    für die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister jede Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist oder war,

  3. 3.

    für die Erteilung von Melderegisterauskünften nach den §§ 44, 45 und 48 BMG die Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist oder war; wird der Antrag bei der Meldebehörde gestellt, bei der der Betroffene gemeldet war und ist eine Auskunftssperre nach § 51 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG im Melderegister eingetragen, erteilt diese die den Anforderungen des § 51 Abs. 2 Satz 3 BMG entsprechende Auskunft,

  4. 4.

    für die Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 50 BMG die Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist,

  5. 5.

    wenn der Betroffene keine Wohnung mehr in der Bundesrepublik Deutschland hat oder sich seine Wohnung nicht feststellen lässt, die Meldebehörde, bei der er zuletzt gemeldet war.