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§ 37 SächsAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag → Zweiter Abschnitt – Abgeordnete mit einem mit dem Mandat vereinbaren Amt

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: SächsAbgG,SN
Gliederungs-Nr.: 110-3
Normtyp: Gesetz

§ 37 SächsAbgG – Freistellung, Höchstbezüge

(1) In den Landtag gewählte Beamtinnen und Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach § 30 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

  1. 1.

    die Arbeitszeit bis auf 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder

  2. 2.

    ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.

Wird Beamtinnen oder Beamten nach Satz 1 Nummer 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt, sind § 32 Absatz 1 und 2 sowie § 17 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) In den Landtag gewählte Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 erhalten höchstens 50 Prozent der von ihnen zu beanspruchenden Dienstbezüge.