§ 37 SächsAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Sachsen
Dritter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag → Zweiter Abschnitt – Abgeordnete mit einem mit dem Mandat vereinbaren Amt
§ 37 SächsAbgG – Freistellung, Höchstbezüge
(1) In den Landtag gewählte Beamtinnen und Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach § 30 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
- 1.
die Arbeitszeit bis auf 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
- 2.
ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.
Wird Beamtinnen oder Beamten nach Satz 1 Nummer 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt, sind § 32 Absatz 1 und 2 sowie § 17 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) In den Landtag gewählte Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 erhalten höchstens 50 Prozent der von ihnen zu beanspruchenden Dienstbezüge.