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§ 26 SächsAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: SächsAbgG,SN
Gliederungs-Nr.: 110-3
Normtyp: Gesetz

§ 26 SächsAbgG – Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

(1) Die Mitglieder des Landtages erhalten die Leistungen nach den §§ 5, 6, 13 Abs. 1 und § 21 vom Ersten des Monats, in dem der Landtag zusammentritt, frühestens jedoch vom Ersten des Monats, in dem die Annahme der Wahl erfolgt.

(2) Ausscheidende Mitglieder erhalten die Leistungen nach den §§ 5, 13 Absatz 1 und § 21 bis zum Ende des Monats, in dem die Mitgliedschaft endet, und die Aufwandsentschädigung nach § 6 bis zum Ende des darauf folgenden Monats. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden ab dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Ende des Monats ersetzt, in dem die Wahlperiode endet. Scheidet ein Mitglied des Landtages während der Wahlperiode aus, werden die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern längstens bis zum Ende des fünften Monats nach dem Monat des Ausscheidens ersetzt, soweit nicht das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden kann.

(4) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem die oder der Berechtigte stirbt.

(5) Die Altersentschädigung ruht während der Zeit, für die Übergangsgeld bezogen wird. Die Altersentschädigung ruht ferner bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.

(6) Die Grundentschädigung nach § 5, die Aufwandsentschädigung nach § 6 und die Leistungen nach den §§ 12 bis 21 werden monatlich im Voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.

(7) Die Absätze 1 und 2 sind auf den Erwerb und den Verlust von Funktionen, für die Entschädigungen nach den §§ 5 oder 6 gezahlt werden, entsprechend anzuwenden.