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§ 23 SächsAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Vierter Abschnitt – Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: SächsAbgG,SN
Gliederungs-Nr.: 110-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 SächsAbgG – Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

(1) Hat ein Mitglied des Landtages neben der Grundentschädigung nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis, so wird die Grundentschädigung um 50 vom Hundert gekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 30 vom Hundert des Einkommens nicht übersteigen. Die Grundentschädigung ruht, solange und soweit Entschädigung nach dem Abgeordnetengesetz für das Europäische Parlament, des Bundes oder eines anderen Landes gezahlt wird.

(2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und Ansprüche auf Altersgeld nach den Bestimmungen des Abschnitts 3 Unterabschnitt 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), in der jeweils geltenden Fassung, ruhen neben der Grundentschädigung nach § 5 zu 50 vom Hundert, höchstens jedoch zu 75 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1. Die Grundentschädigung nach § 5 ruht um den Betrag, um welchen nach Satz 1 die Versorgungsbezüge ruhen würden, wenn neben dieser Entschädigung

  1. 1.

    Renten im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 2 SächsBeamtVG mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3849) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; § 74 Abs. 3 und 4 SächsBeamtVG gilt entsprechend,

  2. 2.

    Versorgungsbezüge oder dem Altersgeld entsprechende Leistungen aus einem Amtsverhältnis zum Bund oder zu einem anderen Land,

  3. 3.

    Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes oder eines anderen Landes oder

  4. 4.

    Versorgungsbezüge aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament

gewährt werden.

(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Grundentschädigung nach § 5 übersteigen.

(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben

  1. 1.

    Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis,

  2. 2.

    Versorgungsbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst,

  3. 3.

    Altersgeld nach den Bestimmungen des Abschnitts 3, Unterabschnitt 1 SächsBeamtVG oder dem Altersgeld entsprechenden Leistungen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes oder eines anderen Landes und

  4. 4.

    Renten im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 2 SächsBeamtVG mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 SGB VI; § 74 Abs. 3 bis 5 und 9 SächsBeamtVG gilt entsprechend,

zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und die in Nummern 1 bis 4 genannten Leistungen die Grundentschädigung nach § 5 übersteigen.

(5) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Übergangsgeld, das ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments bezieht, zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Übergangsgeld die Grundentschädigung nach § 5 übersteigen.

(6) Die in § 29 des Abgeordnetengesetzes des Bundes enthaltenen zusätzlichen Regelungen gelten sinngemäß.