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§ 11 SächsAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Erster Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: SächsAbgG,SN
Gliederungs-Nr.: 110-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 SächsAbgG – Dienstreisekosten

(1) Ein Mitglied des Landtages erhält Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Dienstreisen

  1. 1.

    für den Landtag oder für einen Ausschuss, die vor Antritt der Dienstreise von der Präsidentin oder dem Präsidenten genehmigt worden sind,

  2. 2.

    anlässlich von mehrtägigen Sitzungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 an den Sitzen des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission und sonstigen Organen der Europäischen Union sowie an einem Standort einer Einrichtung der vorbenannten Organe innerhalb Europas, den Sitzen der deutschen Landesparlamente und an den Standorten der Verbindungsbüros und Vertretungen des Freistaates Sachsen,

  3. 3.

    anlässlich von Fraktionssitzungen außerhalb des Sitzungsortes Dresden,

  4. 4.

    anlässlich von Sitzungen des Landtages außerhalb der Plenarwochen,

  5. 5.

    anlässlich von Sitzungen der ständigen Ausschüsse, die zusätzlich zu den im Sitzungskalender aufgeführten Sitzungen stattfinden.

Die Reisekostenvergütung für die Teilnahme an Sitzungen am Sitz des Landtages erhalten die Mitglieder des Landtages nicht, wenn für sie an diesem Tag eine anderweitige Anwesenheitspflicht in einer Sitzung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 besteht. Für Dienstreisen im Auftrag einer Fraktion oder ihrer Gremien, die vor Antritt der Reise durch eine Fraktionsvorsitzende beziehungsweise einen Fraktionsvorsitzenden oder eine dafür Beauftragte beziehungsweise einen dafür Beauftragten genehmigt worden sind, gilt Satz 1 entsprechend; die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Die Dienstreisekosten nach Satz 3 sind aus Mitteln der Fraktionen aufzubringen.

(2) Weist ein Mitglied anlässlich einer Reise im Sinne des Absatzes 1 einen Aufwand nach, der aus dem Übernachtungsgeld nicht gedeckt werden kann, wird der Mehrbetrag im Rahmen der Angemessenheit erstattet. Hierzu erlässt die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium nähere Bestimmungen.

(3) Wird bei Reisen nach Absatz 1 der eigene Kraftwagen benutzt, werden 0,30 EUR je tatsächlich gefahrenen Kilometer ersetzt. § 6 Abs. 2 und § 10 bleiben unberührt.

(4) Die Tagesgelder sind bei Reisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch die Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 abgegolten.

(5) Beruft die Präsidentin oder der Präsident oder ein Ausschussvorsitzender mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten eine im Sitzungsplan nicht vorgesehene Sitzung ein, sind den teilnehmenden Mitgliedern die notwendigen Fahrtkosten zu erstatten, sofern sie einen Aufenthalt außerhalb des Freistaates Sachsen zur Teilnahme an der Sitzung unterbrechen.