Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 SächsABG
Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsABG
Gliederungs-Nr.: 662-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 SächsABG – Geowissenschaftliche Landesaufnahme (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. März 2019 durch Artikel 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187).

Für Zwecke der geowissenschaftlichen Landesaufnahme gelten die Regelungen des § 10 entsprechend. Die Behörden des Freistaates Sachsen, die Landkreise und Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, vorhandene Daten über den Zustand der Erdkruste (geowissenschaftliche Daten) der zuständigen Behörde anzuzeigen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Behörde ist befugt, den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Umfang der Anzeige und die Einzelheiten des Verfahrens festzulegen.