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Anlage 1 SUVPG
Saarländisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung SUVPG 
Landesrecht Saarland

Anhangteil

Titel: Saarländisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung SUVPG 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SUVPG
Gliederungs-Nr.: 2128-19
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 SUVPG – Liste UVP-pflichtiger Vorhaben

Nachstehende Vorhaben fallen nach § 1 Absatz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Legende:

Nr. = Nummer des Vorhabens

Vorhaben= Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 6 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 7 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
X in Spalte 1= Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte 2= allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
S in Spalte 2= standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Nr.VorhabenSp. 1Sp. 2
1.Landesverkehrsvorhaben  
1.1Bau einer Straße, wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 istX 
1.2Bau einer neuen vier oder mehrstreifigen Straße oder die Verlegung und/oder der Ausbau einer bestehenden Straße zu einer vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweistX 
1.3Neu oder Ausbau einer sonstigen Straße mit Ausnahme von Geh oder Radwegen, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Saarländischen Straßengesetz A
2.Baurechtliche Vorhaben, für die kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde  
2.1Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien und Fremdenbeherbergung im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit  
2.1.1einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 200 oder mehrX 
2.1.2einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200 A
2.2Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer Stellplatzzahl von  
2.2.1200 oder mehrX 
2.2.250 bis weniger als 200 A
2.3Bau eines Freizeitparks im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer Größe von  
2.3.110 ha oder mehrX 
2.3.24 ha bis weniger als 10 ha A
2.4Bau eines Parkplatzes im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer Größe von  
2.4.11 ha oder mehrX 
2.4.20,5 ha bis weniger als 1 ha A
2.5Bau einer Industriezone für Industrieanlagen im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt  
2.5.1100.000 m2 oder mehrX 
2.5.220.000 m2 bis weniger als 100.000 m2 A
2.6Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer zulässigen Geschossfläche von  
2.6.15.000 m2 oder mehrX 
2.6.21.200 m2 bis weniger als 5.000 m2 A
2.7Bau eines Städtebauprojektes im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt  
2.7.1100.000 m2 oder mehrX 
2.7.220.000 m2 bis weniger als 100.000 m2 A
2.8Bau eines Vorhabens der in den Nummern 2.1 bis 2.7 genannten Art im Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs, soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird A
3.Abgrabungen  
3.1Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Immissionsschutz, Wasser oder Baurecht  
3.1.1mit einer Abbaufläche einschließlich Halden über 10 haX 
3.1.2mit einer Abbaufläche einschließlich Halden unter 10 ha A
3.2Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben einschließlich Betriebsanlagen und -Einrichtungen A
4.Fremdenverkehr, Freizeit  
4.1Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen A