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§ 4 SUVPG
Saarländisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung SUVPG 
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung SUVPG 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SUVPG
Gliederungs-Nr.: 2128-19
Normtyp: Gesetz

§ 4 SUVPG – Zentrales Internetportal des Landes

(1) Die Zugänglichmachung des Inhalts von Bekanntmachungen sowie auszulegenden Unterlagen und Bescheiden erfolgt im zentralen Internetportal des Landes, wenn die Zulassungsbehörde eine Landes- oder kommunale Behörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Landes ist das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung zuständig. Die Zulassungsbehörden erhalten Lese- und Schreibrechte und sind für die jeweiligen Veröffentlichungen und Löschungen sowie die Vorbereitung der Berichterstattung nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verantwortlich.

(2) Der Inhalt des zentralen Internetportals soll auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verwendet werden.