§ 350 RVO
Reichsversicherungsordnung
Reichsversicherungsordnung
Bundesrecht
VIERTER ABSCHNITT – Verfassung → IV. – Angestellte und Beamte
§ 350 RVO – Stellenbesetzung mangels zu Stande kommender Anstellungsbeschlüsse
Kommt kein Anstellungsbeschluss zu Stande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.
Geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477).