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§ 68 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 9 – Ordnungswidrigkeiten, Übergangsfristen

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 68 RundfG M-V – Übergangsbestimmungen

(1) Die Frist für die Dauer der Zuweisung im Sinne des § 6 Abs. 6 beginnt erstmals mit der Erteilung einer Zuweisung nach § 6 zu laufen.

(2) Zulassungen für Regionalfernsehveranstalter, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Als zugelassenes regionales Verbreitungsgebiet gelten die Orte, für deren Kabelnetz die Zulassung erteilt wurde.

(3) § 37 Abs. 7 und § 38 gelten nicht für Sendungen, die vor dem 19. Dezember 2009 produziert wurden.

(4) Personen, die bereits Mitglied des Medienausschusses Mecklenburg-Vorpommerns sind oder waren, können unabhängig von der Anzahl ihrer Amtszeiten in Abweichung zu § 54 Absatz 1 Satz 4 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einmalig wiederbenannt werden.