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§ 64 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 8 – Datenschutzbestimmungen

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 64 RundfG M-V – Aufgaben und Befugnisse der Datenschutz-Aufsicht

(1) Der Beauftragte oder die Beauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutz-Vorschriften dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den privaten Rundfunkveranstaltern sowie der zu diesen gehörenden Beteiligungs- und Hilfsunternehmen.

(2) Rundfunkveranstalter und der Verantwortliche oder die Verantwortliche für einen Beitrag oder eine Sendung haben dem Beauftragten oder der Beauftragten jederzeit den Abruf von Angeboten und den Zugriff auf Angebote unentgeltlich zu ermöglichen. Im Übrigen gilt § 13 für den Beauftragten oder die Beauftragte entsprechend.

(3) Alle haben das Recht, sich an den Beauftragten oder die Beauftragte mit dem Vorbringen zu wenden, bei der Verarbeitung der eigenen personenbezogenen Daten durch einen privaten Rundfunkveranstalter in eigenen Rechten verletzt worden zu sein.

(4) Der Beauftragte oder die Beauftragte nach § 62 Absatz 1 erstattet dem Medienausschuss jährlich einen Tätigkeitsbericht im Sinne des § 59 der Datenschutz-Grundverordnung. Der Bericht ist zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung auf den Internet-Seiten der Medienanstalt ist hierbei ausreichend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Teleshoppingkanäle entsprechend.