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§ 6 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Rundfunktechnik/Übertragungskapazitäten

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 6 RundfG M-V – Zuweisung

(1) Soweit Übertragungskapazitäten nach dem Nutzungsplan öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zustehen, werden diese von der Landesanstalt unmittelbar zugewiesen.

(2) Übertragungskapazitäten für drahtlose Versorgungsbedarfe privater Anbieter können Rundfunkveranstaltern, Anbietern von rundfunkähnlichen Telemedien oder Anbietern von Medienplattformen durch die Landesanstalt nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zugewiesen werden.

(3) Die Landesanstalt bestimmt unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung der Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt genügt werden kann, sind von der Landesanstalt zu bestimmen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen (Ausschreibung).

(4) Der Zuweisungsantrag muss enthalten:

  1. 1.

    den Nachweis, dass der Antragsteller wirtschaftlich in der Lage ist, die terrestrische Verbreitung seines Angebots zu finanzieren,

  2. 2.

    eine Darstellung zur möglichst großflächigen Versorgung der Region nach § 5 Absatz 1 Satz 2,

  3. 3.

    für Rundfunkprogramme

    1. a)

      Angaben über die vorgesehene Programmkategorie und die Finanzierungsart,

    2. b)

      ein Programmschema, das erkennen lässt, wie die Antragstellenden den Anforderungen der jeweiligen Programmkategorie gerecht werden,

    3. c)

      einen Antrag auf Zulassung gemäß § 8 oder eine Kopie der Zulassung,

  4. 4.

    für Telemedien eine Beschreibung des Konzepts.

(5) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die Landesanstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebotsvielfalt zum Ausdruck kommt.

(6) Lässt sich innerhalb der von der Landesanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt, weist die Landesanstalt dem Antragsteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot

  1. 1.

    die bessere Gewähr für Meinungs-, Angebots- und Informationsvielfalt bietet,

  2. 2.

    die Merkmale der ausgeschriebenen Programmkategorie am ehesten zu erfüllen vermag,

  3. 3.

    das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben im Verbreitungsgebiet am ausführlichsten darzustellen verspricht,

  4. 4.

    finanziell und organisatorisch am besten in der Lage sein wird, ein Rundfunkprogramm gemäß der Ausschreibung zu veranstalten und zu verbreiten,

  5. 5.

    als Veranstaltergemeinschaft durch seine Zusammensetzung den Erwartungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt am weitestgehenden entspricht.

Für den Fall, dass die Übertragungskapazität einem Anbieter einer Medienplattform zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von rundfunkähnlichen Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt.

(7) Die Landesanstalt weist dem Antragsteller nach Durchführung der Auswahlentscheidung nach Absatz 6 Übertragungskapazitäten zu. Die Bundesnetzagentur koordiniert die Frequenzen oder die Kanäle, aus deren Nutzung die Übertragungskapazitäten entstehen, gemäß dem eingereichten Konzept abschließend und teilt der Landesanstalt die konkrete Frequenz oder den Kanal mit.

(8) Die Landesanstalt weist die zugeordneten und zugewiesenen Übertragungskapazitäten im Frequenznutzungsplan um die konkrete Frequenz oder den Kanal aus. Dies hat deklaratorischen Charakter.

(9) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige Verlängerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuweisung ist sofort vollziehbar. Die Zuweisung erlischt, wenn die Zulassung als Rundfunkveranstalter endet.

(10) Die Landesanstalt kann freie, nicht für die landesweite oder regionale Versorgung und Pilotprojekte benötigte Übertragungskapazitäten an bereits in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rundfunkveranstalter oder Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien vorübergehend insbesondere im Rahmen von Veranstaltungen vergeben. Dabei sind vorrangig Zulassungsnehmer nach diesem Gesetz zu berücksichtigen.