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§ 58 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 58 RundfG M-V – Haushalts- und Rechnungswesen

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesanstalt gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Haushaltsplan kann die Bildung von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus den Mitteln des Haushaltes finanziert werden können. Grund und Höhe sind im Haushaltsplan auszuweisen sowie die Notwendigkeit der Rücklage in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen. Ausnahmen nach § 105 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern beschließt der Medienausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen vor ihrem Vollzug durch den Direktor oder die Direktorin der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.

(2) Der Haushaltsplan der Landesanstalt bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft gewahrt sind.

(3) Der Rechenschaftsbericht, die Jahresrechnung und der Prüfbericht der Jahresrechnung sind innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Haushaltsjahres dem Medienausschuss und der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.