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§ 55 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 55 RundfG M-V – Verfahren

(1) Die Sitzungen des Medienausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann in diesem Rahmen in der Hauptsatzung oder durch Beschluss des Medienausschusses angeordnet werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und mit der gesetzlichen Mehrheit der Ausschussmitglieder entschieden. Der Direktor oder die Direktorin nimmt an den Sitzungen beratend teil.

(2) Der Veranstalter von Rundfunk und der für ein Rundfunkprogramm oder eine Sendung Verantwortliche können mit Zustimmung des Vorsitzenden des Medienausschusses an dessen Sitzung teilnehmen, soweit ihre Angelegenheiten behandelt werden. Auf Verlangen des Vorsitzenden des Medienausschusses sind sie zur Teilnahme verpflichtet. Der Medienausschuss kann weitere sachverständige Personen zu den Sitzungen hinzuziehen.

(3) Die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist berechtigt, zu den Sitzungen des Medienausschusses eine Vertretung zu entsenden. Diese Person ist jederzeit zu hören.