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§ 5 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Rundfunktechnik/Übertragungskapazitäten

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 5 RundfG M-V – Zuordnung von Übertragungskapazitäten

(1) Rundfunkveranstalter, Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien und Anbieter von Medienplattformen können der Landesanstalt ihren drahtlosen Versorgungsbedarf melden. Dabei sind zur Beschreibung der Übertragungskapazität insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Versorgungstechnik (z. B. UKW/DAB/DVB-T) und der zu erreichende Abdeckungsgrad anzugeben.

(2) Die Landesanstalt meldet den Bedarf für Übertragungskapazitäten an die Bundesnetzagentur, welche prüft, ob der Versorgungsbereich telekommunikationsrechtlich umgesetzt werden kann. Bejaht die Bundesnetzagentur dies, ordnet die Landesanstalt in einem Nutzungsplan diese Übertragungskapazitäten unter gleichgewichtiger Berücksichtigung der Belange des öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunks für die

  1. 1.

    landesweite Verbreitung,

  2. 2.

    regionale Verbreitung,

  3. 3.

    Lückenversorgung,

  4. 4.

    Offenen Kanäle,

  5. 5.

    Pilotprojekte

zu. Der Nutzungsplan ist so zu gestalten, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem gesetzlich auferlegten Programmauftrag und ihrer Verpflichtung zur Grundversorgung nachkommen können. Daneben soll die technische Vollversorgung für mindestens zwei landesweite private Programme im Hörfunk und Fernsehen sichergestellt werden können. Im Übrigen ist darauf zu achten, dass eine möglichst große Vielfalt an Meinungen und Informationen beziehungsweise an Rundfunkprogrammen unter Berücksichtigung der Gleichgewichtigkeit von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk sowie von rundfunkähnlichen Telemedien zur Geltung kommen kann. Meinungsverschiedenheiten, insbesondere zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und privaten Rundfunkveranstaltern, entscheidet der Innenausschuss des Landtages nach Maßgabe dieses Absatzes.

(3) Ergeben sich für einen nach Absatz 2 aufgestellten Nutzungsplan nachträglich technische Veränderungen oder treten neue Übertragungskapazitäten hinzu, so wird der Nutzungsplan entsprechend Absatz 2 angepasst.

(4) Bei der Aufstellung des Nutzungsplanes nach Absatz 2 und 3 sind ARD, ZDF und Deutschlandradio, die Verbände privater Rundfunkveranstalter und Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien, Zulassungsnehmer nach diesem Gesetz, die Sendernetzbetreiber und die Landesregierung anzuhören.