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§ 49 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 6 – Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien in analogen Kabelanlagen oder mittels Medienplattformen und Benutzeroberflächen

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 49 RundfG M-V – Anzeigepflicht

(1) Soweit in einer analogen Kabelanlage, an die mehr als 100 Wohneinheiten angeschlossen sind, Rundfunk oder rundfunkähnliche Telemedien verbreitet werden sollen, hat der Betreiber der Landesanstalt den Betrieb der Kabelanlage unaufgefordert innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder vor Inbetriebnahme der Anlage anzuzeigen.

(2) Die Anzeigepflicht für die der Übertragung von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien gewidmete Kapazität der analogen Kabelanlage umfasst Angaben zu den einzelnen Kabelanlagen nach örtlichem Versorgungsbereich (Ort und Ortsteile), Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten, Übertragungsbandbreite der Kabelanlagen (MHz), Kanalbelegung mit der Aufstellung der Anzahl und Bezeichnung der verbreiteten oder weiterverbreiteten Rundfunkprogramme und rundfunkähnliche Telemedien mit Angabe deren Art der Zuführung, der Rückkanäle sowie Angaben der Anzahl und Zusammensetzung von Programmpaketen.

(3) Änderungen der vorgenannten Daten hat der Betreiber halbjährlich unaufgefordert der Landesanstalt anzuzeigen.

(4) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage ist jederzeit verpflichtet, der Landesanstalt unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte vollständig und richtig zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, auch wenn die Verbreitung oder Weiterverbreitung bereits vorgenommen wird.

(5) § 13 findet entsprechende Anwendung.