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§ 46 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Pilotprojekte und Offene Kanäle → Abschnitt 2 – Offene Kanäle

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 46 RundfG M-V – Gestaltung der Offenen Kanäle, Nutzungsbedingungen

(1) Bei der Gestaltung der Offenen Kanäle und dessen Beiträgen sind die Programmgrundsätze des § 23 und § 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages einzuhalten.

(2) Die Beiträge werden unentgeltlich verbreitet. Werbung kommerzieller, politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig.

(3) Für den Beitrag ist die Person, die ihn verbreitet, selbst verantwortlich. Bei Personen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 ist der gesetzliche Vertreter die verantwortliche Person. Die Anforderungen an die Benennung einer verantwortlichen Person im Sinne von § 27 gelten entsprechend. Der Name der verantwortlichen Person ist am Anfang und am Ende des Beitrages anzugeben. Die Landesanstalt hat auf Verlangen die Anschrift der verantwortlichen Person mitzuteilen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zum Beschwerderecht (§ 29) entsprechend.

(4) Die nach Absatz 3 verantwortliche Person meldet den zur Verbreitung vorgesehenen Beitrag bei der Landesanstalt schriftlich an. Die Beiträge können gleichzeitig drahtlos und über Kabel weiterverbreitet werden. Die verantwortliche Person hat der Landesanstalt alle Angaben zu machen, die für die Verbreitung von Bedeutung sind; Änderungen hat sie der Landesanstalt unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die Verbreitung erfolgt ohne Entgelt und darf nur versagt werden, wenn der Nutzungsberechtigte mit dem Beitrag gegen dieses Gesetz, die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder allgemeine Rechtsvorschriften verstößt. Die verantwortliche Person wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Versagung eintritt, nicht entschädigt.