§ 45 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 5 – Pilotprojekte und Offene Kanäle → Abschnitt 2 – Offene Kanäle
§ 45 RundfG M-V – Zugangsvoraussetzungen
(1) Nutzungsberechtigt ist, wer in Mecklenburg-Vorpommern einen Wohnsitz oder Sitz hat. Ausgenommen von den Voraussetzungen entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind minderjährige Personen oder Personen, die unter das Betreuungsrecht fallen und nicht geschäftsfähig sind.
(2) Nicht nutzungsberechtigt sind Rundfunkveranstalter und Personen, die selbst oder über eine Gesellschaft an einem Rundfunk- oder Zeitungsunternehmen beteiligt sind, sowie die in § 9 Abs. 2 ausgeschlossenen Personen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.